Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche …

§ 4 Topografische Karten und Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12229/4#abs-1 (1) Die nach § 2 bestimmten Lärmschutzbereiche sind in topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Anlagen 3 bis 8) dargestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12229/4#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen stellt den vom Lärmschutzbereich berührten Gemeinden Karten mit Grundstücks- und Flurstücksgrenzen im Maßstab 1 : 5 000 zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist, soweit er das Gemeindegebiet betrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12229/4#abs-3 (3) Die Gemeinden halten die Karten während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme für jedermann bereit und geben dies ortsüblich bekannt.

§ 3 § 5