Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche …

§ 2 Lärmschutzbereiche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12229/2#abs-1 (1) Die Lärmschutzbereiche, jeweils bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone, werden für den Verkehrsflughafen Dresden durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 2 genannten Kurvenpunkten bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12229/2#abs-2 (2) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-12229/2#abs-3 (3) Soweit ein Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich.

§ 1 § 3