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§ 4 SN-12229 (Sachsen) — Topografische Karten und Einsichtnahme

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 2 bestimmten Lärmschutzbereiche sind in topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Anlagen 3 bis 8) dargestellt.

(2) Der Freistaat Sachsen stellt den vom Lärmschutzbereich berührten Gemeinden Karten mit Grundstücks- und Flurstücksgrenzen im Maßstab 1 : 5 000 zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist, soweit er das Gemeindegebiet betrifft.

(3) Die Gemeinden halten die Karten während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme für jedermann bereit und geben dies ortsüblich bekannt.