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§ 4 SN-11539 (Sachsen) — Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.

(2) Hafenbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsWG und Fachbehörde im Sinne anderer Vorschriften. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange des Hafens in anderen Verfahren zu vertreten.

(4) Hafenbetreiber ist die Sächsische Binnenhäfen Oberelbe GmbH (SBO GmbH) mit Sitz in Dresden; diese wird mit Ausnahme der in Absatz 3 und Abschnitt 5 genannten Aufgaben mit dem Vollzug der Aufgaben der Hafenbehörde beauftragt. Insoweit handelt sie öffentlich-rechtlich (Beliehene). Der Freistaat Sachsen ersetzt die der Beliehenen durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf den Aufwendungsersatz nach Satz 3 sind die von der SBO GmbH für ihre Amtshandlungen erhobenen Verwaltungsgebühren und Auslagen anzurechnen.