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# § 10 SN-11539 (Sachsen) — Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Nutzungen der Hafengewässer sind nur mit Zustimmung des Hafenbetreibers zulässig:

1. Baden, Tauchen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sowie sonstige nicht gemeingebräuchliche wassersportliche Betätigungen,

2. Betreten der zugefrorenen Wasserflächen,

3. Auslegen von Netzen und Fischereikästen sowie Angeln,

4. Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen.

(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen sind der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 10 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/10

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