Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung
Sächsische Bergverordnung§ 16 Schutz vor Wassereinbrüchen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/16#abs-1 (1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/16#abs-2 (2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche zu rechnen ist, muss dem Oberbergamt angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.