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Sächsische Bergverordnung

§ 16 Schutz vor Wassereinbrüchen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/16#abs-1 (1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/16#abs-2 (2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche zu rechnen ist, muss dem Oberbergamt angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.

§ 15 § 17