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§ 16 SN-10946 (Sachsen) — Schutz vor Wassereinbrüchen

Sächsische Bergverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.

(2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche zu rechnen ist, muss dem Oberbergamt angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.