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Sächsische Bergverordnung§ 15 Grubenbaue
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-1 (1) Genutzte Grubenbaue müssen gefahrlos befahren werden können. Fahrwege müssen mit angelegtem Atemschutzgerät befahrbar sein. Der Transport eines Verletzten mit Schleifkorb in den Fahr- oder Förderwegen muss gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-2 (2) Stillgelegte Tagesschächte müssen so verwahrt werden, dass die Sicherheit an der Tagesoberfläche dauerhaft gewährleistet wird. Satz 1 gilt auch für andere Grubenbaue, soweit dies zur Sicherung der Oberfläche oder des Grubengebäudes gegen die insbesondere mit gefährlichen Wasser- und Schlammeinbrüchen verbundenen Gefahren erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-3 (3) Grubenbaue dürfen nicht stillgelegt werden, solange sie für die Unterhaltung des Grubengebäudes erforderlich sind. Insbesondere müssen Grubenbaue oder Hohlräume, die sich in gefährlicher Weise verändern können, so dass dadurch Tagesbrüche entstehen können oder in erheblichen Mengen Wasser oder Schlamm unkontrolliert in das Grubengebäude gelangen kann, solange zugänglich bleiben, bis sie gesichert sind und wie dies zur Überprüfung der Sicherheit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-4 (4) Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher sowie alle anderen geneigten Grubenbaue müssen soweit erforderlich an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen und gegen das Hineinfallen von losen Gegenständen gesichert werden. Sie müssen an den unteren Öffnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert werden, dass Personen durch herab fallendes Haufwerk oder andere herab fallende Gegenstände nicht gefährdet werden können. Bei Arbeiten in den genannten Grubenbauen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-5 (5) Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75 gon Neigung müssen in Abständen von höchstens 5 m mit Ruhebühnen ausgestattet werden; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. Ausnahmen kann das Oberbergamt genehmigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-6 (6) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Fahrung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-7 (7) Sind in Schächten mit mehr als 50 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese auch für die Seilfahrt eingerichtet werden. Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-8 (8) Reparatur- und Wartungsarbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/15#abs-9 (9) Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden.