Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen zur Beweidung, Mahd vor dem 15. Juli eines jeden Jahres, zur Düngung, Kalkung oder Anwendung von Bioziden sind der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde; § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 18 bleibt unberührt;

2. die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd; § 5 Abs. 1 Nr. 7 bleibt unberührt;

3. die umweltgerechte forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Maßgabe der mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanung im Sinne von § 22 Abs. 2 SächsWaldG ; außerhalb der von der periodischen Betriebsplanung umfassten Flächen kann die Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang durchgeführt werden;

4. die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Maßnahmen zur Besucherinformation;

5. die Unterhaltung und Erhaltung der bestehenden Straßen und Wege und deren Markierung sowie der Anlagen und Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;

6. die Bewirtschaftung der Talsperre Carlsfeld gemäß den jeweils geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen einschließlich der für die Sicherung des Wasserzuflusses erforderlichen Maßnahmen wie Grabenräumungen, soweit diese mit dem Managementplan für das FFH-Gebiet „Erzgebirgskamm am Großen Kranichsee“, in der jeweils geltenden Fassung, in Einklang stehen; eingeschlossen sind auch die Errichtung eines Pufferbeckens im Bereich der Stauwurzel der Talsperre, eines Umgehungsgerinnes der Wiltzsch sowie Maßnahmen zur Einbindung der Wiltzsch in die Vorflut der Großen Bockau, soweit dies nicht eine wesentliche Inanspruchnahme von Flächen des Naturschutzgebietes zur Folge hat;

7. Vermessungsarbeiten nach den jeweils geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;

8. das Befahren der Wege durch Personen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;

9. das motorisierte Spuren bestehender markierter Langlaufloipen;

10. die Lochkalkung außerhalb mooriger und anmooriger Standorte mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen ist;

11. die Unterhaltung der Staatsgrenze;

12. das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Totalreservatszone nach § 2 Abs. 5 im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres; die Beersträucher sind dabei schonend zu behandeln.

§ 5 § 7