Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes des größten zusammenhängenden natürlichen Fichtenwaldgebietes des Freistaates Sachsen und der für die Umgebung der Hochmoore typischen Abfolge aus Rauschbeeren-Fichten-Moorwald (Vaccinio uliginosi-Piceetum), Torfmoos-Fichtenwald (Calamagrostis villosae-Piceetum sphagnetosum) und Wollreitgras-Fichtenwald (Calamagrostio villosae-Piceetum);
2. die Erhaltung oder, soweit aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der folgenden im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen oder naturnahen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL:
a)
Montane Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410);
b)
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);
c)
Regenerierbare Hochmoore (NATURA-2000-Code 7120);
d)
Lebende Hochmoore (NATURA-2000-Code 7110*);
e)
Fichten-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D4*);
f)
Bergkiefern-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D3*);
g)
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);
h)
Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*);
(*
prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL)
3. die Erhaltung vom Menschen weitgehend ungestörter Entwicklungsabläufe der Natur innerhalb der Totalreservatszone nach § 2 Abs. 5;
4. die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Pflanzenarten, insbesondere Rosmarinheide, Moosbeere, Armblütige Segge, Schlammsegge, Schwarze Krähenbeere, Rauschbeere, Arnika und Bärwurz sowie von Flechten- und Moosarten, wie zum Beispiel Cladonia rangiferina, Cladonia elongata, Sphagnum fuscum, Hylocomium splendens und Barbilophozia lycopodioides;
5. die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Tierarten, wie Arktische Smaragdlibelle, Hochmoor Mosaikjungfer und Kreuzotter einschließlich der ihrer Fortpflanzung, Ernährung und Überwinterung dienenden Habitate;
6. die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebietes, insbesondere unter dem Aspekt eines ausreichenden Angebotes an Naturverjüngung sowie stehendem und liegendem Totholz;
7. die Erhaltung des Gebietes als Genressource des autochthonen Vorkommens der Carlsfelder Hochlagenfichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 6 erwähnte FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 bewirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/3#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ vom 2. November 2006 bleiben unberührt.