Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 611 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Im Nordosten grenzt es unter Einbeziehung der Bergwiesenflächen an den Ortsteil Carlsfeld/Weiterglashütte der Stadt Eibenstock. Es umfasst die Talsperre Carlsfeld bis an den Sachsenberger Weg. Den westlichen Teil der Nordgrenze bestimmen der Markersbachweg und der Harzweg. Vom Harzweg etwa 100 Meter westlich der Grenze zwischen den Forstabteilungen 55 und 60 zweigt die Grenze zwischen weiteren Forstabteilungsgrenzen zunächst strikt nach Süden ab, bevor sie dann in südöstlicher Richtung auf die deutsch-tschechische Staatsgrenze auftrifft. Dieser folgt sie in östlicher Richtung bis östlich hinter die Frühbußer Straße. Beim Höhenpunkt 940,1 schwenkt die Grenze auf die Frühbußer Straße, folgt ihr nach Norden bis zum Abzweig Kammweg. Von dort verläuft sie auf einer Forstschneise weiter bis zur südöstlichen Grenze des in dieses Naturschutzgebiet aufgehenden Naturschutzgebietes „Hochmoor Weiters Glashütte“, folgt dessen bisheriger Ostgrenze und schwenkt schließlich in östlicher Richtung nach Weitersglashütte ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß der Forstkartengrundlage des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz auf dem Gebiet der Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz die Forstabteilungen mit den Nummern: 137, 139, 140, 141, 142, 158, 159, 162 teilweise, 163 teilweise und gemäß der Forstkartengrundlage der Reviere Carlsfeld und Brückenberg auf dem Gebiet der Gemarkungen Carlsfeld und Wildenthal die Forstabteilungen: 263 teilweise, 264 teilweise, 265 teilweise, 266 teilweise, 267 teilweise, 268 teilweise, 269, 270, 271, 272, 273 teilweise, 274 teilweise, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282 teilweise, 11 Teilfläche a4 (Teil von Flurstück 555/8 Gemarkung Carlsfeld), Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11 (Teil von Flurstück 555/8 Gemarkung Carlsfeld), 11 Teilflächen a2 teilweise und a3 (20 m breiter Streifen im Anschluss an den ehemaligen Torfstich Weitersglashütte).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-4 (4) Bezogen auf die Flurkarte umfasst das Naturschutzgebiet folgende Flurstücke ganz oder teilweise:
Stadt Eibenstock, Gemarkung Carlsfeld: 337/3 teilweise, 533/1 teilweise, 534, 535 teilweise, 536 teilweise, 537, 538, 539, 540 teilweise, 545/2 teilweise, 545/3, 545/5, 546, 547, 548/1 teilweise, 550 teilweise, 551 teilweise, 552, 553, 554, 555/4 teilweise, 555/8, 560 und 579 teilweise;
Gemeinde Morgenröthe-Rautenkranz, Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz: 613, 614, 615, 624, 625, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 665, 668/2, 669, 670, 671, 673, 675, 676 und 677.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-5 (5) Innerhalb des Naturschutzgebietes befindet sich eine aus 4 getrennten Teilflächen bestehende Totalreservatszone. Diese Zone umfasst die Waldbestände folgender Flächen:
Forstrevier Morgenröthe-Rautenkranz: Abteilung 141 Teilfläche a1 Bestände 1 und 2, Abteilung 141 Teilfläche a2 Bestände 1 und 2, Abteilung 142 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 158 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 162 Teilfläche a0, Abteilung 163 Teilfläche a Bestände 1 und 2 sowie Abteilung 163 Teilfläche b1;
Forstreviere Carlsfeld und Brückenberg: Abteilung 268 Teilfläche a, Abteilung 268 Teilfläche b1, Abteilung 268 Teilfläche b2 teilweise, Abteilung 274 Teilfläche a1 teilweise, Abteilung 274 Teilfläche a2 teilweise, Abteilung 275 Teilfläche a2, Abteilung 275 Teilfläche a3 teilweise, Abteilung 275 Teilfläche b, Abteilung 276 Teilfläche a, Abteilung 282 Teilfläche c sowie die Flurstücke 555/8 teilweise (entspricht der Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11) und 560 der Gemarkung Carlsfeld.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-6 (6) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Erzgebirgskamm am Großen Kranichsee“ (FFH-Gebiet).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-7 (7) Das Naturschutzgebiet ist außerdem Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ (Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Westerzgebirge“ vom 2. November 2006 [SächsABl. SDr. S. S 205, Anlage Kartennummer 16]).
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-8 (8) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Februar 2008 im Maßstab 1 : 25 000, in einer Forstgrundkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Februar 2008 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Februar 2008 im Maßstab 1 : 4 000 rot eingetragen. Die Teilflächen der Totalreservatszone sind auf der Forstgrund- und Flurkarte rot schraffiert dargestellt. Maßgebend für den Verlauf der Schutzgebietsgrenze und der Grenzen der Totalreservatsflächen sind die Darstellungen auf der Flurkarte. Zur genauen Bestimmung des Verlaufs der Grenzen der 4 einzelnen Totalreservatsflächen ist außerdem die Darstellung auf der Forstgrundkarte heran zu ziehen. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-9 (9) Die Forstgrund- und die Flurkarte nach Absatz 8 werden beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/2#abs-10 (10) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.