Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde:
1. neue Skiloipen einzurichten oder zu markieren;
2. besucherlenkende Maßnahmen wie das Aufstellen, Anbringen oder Aufzeichnen von Hinweisschildern und Markierungen für Wanderwege vorzunehmen;
3. Kalk außerhalb mooriger oder anmooriger Standorte flächenhaft auszubringen;
4. schädlingsbefallene Bäume in der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Totalreservatszone zu fällen oder aus dieser zu entnehmen;
5. nicht standortheimische Baumarten wie Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anzubauen;
6. Biozide im Wald im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
7. jagdliche Einrichtungen wie feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige Fütterungsstellen anzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.