Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/7#abs-1 (1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:
1. Zur Sicherung einer weitgehend ungestörten Entwicklung der besonders naturnahen Waldökosysteme des Naturschutzgebietes bleiben die Waldbestände im Totalreservat nach § 2 Abs. 5 der natürlichen Sukzession überlassen. Die Schneisen zwischen den Abteilungen 158/162 und 162/163 des Forstreviers Morgenröthe-Rautenkranz sowie zwischen der Abteilung 163 des Forstreviers Morgenröthe-Rautenkranz und der Abteilung 275 des Forstreviers Carlsfeld können jedoch von Gehölzaufwuchs freigehalten werden;
2. Die hydrologische Situation der Moorkörper soll durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen verbessert werden, wobei Wiedervernässungsmaßnahmen, die Einfluss auf die Gewässergüte der Talsperre Carlsfeld haben können, einvernehmlich mit der Landestalsperrenverwaltung und dem Inhaber der wasserrechtlichen Befugnisse zur Rohwasserentnahme für die Trinkwasseraufbereitung abzustimmen sind;
3. Außerhalb der unter Nummer 1 genannten Flächen vorhandene naturnahe Fichtenwaldgesellschaften sollen durch eine pflegliche Nutzung in ihrer Struktur erhalten werden. Durch Einsatz geeigneter Forsttechnik sollen erhebliche Bodenverwundung vermieden und die Bodenvegetation (Beerkrautbestände, Moos- und Flechtengesellschaften) geschont werden;
4. Der Naturverjüngung gebührt der Vorzug vor einer Bestandserhaltung durch künstliche Pflanzung; erforderliche Zäunungen sind in Holzbauweise ohne Verwendung von Maschendraht anzulegen;
5. Durch geeignete Maßnahmen der Besucherlenkung sollen negative Einflüsse auf Flora (Bodenverdichtung und Zerstörung der Bodenvegetation) und Fauna (Beunruhigung störungsempfindlicher Arten) minimiert werden;
6. Die Bergwiesenflächen sollen bevorzugt einer einschürigen Mahd mit dem Ziel der Heugewinnung unterzogen werden. Extreme Nassflächen sollen von der Mahd ausgespart bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/7#abs-2 (2) Einzelheiten zur Pflege und Entwicklung von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL sind im Managementplan für das FFH-Gebiet dargestellt. Ergänzend kann eine Pflege- und Entwicklungsplanung aufgestellt werden.