Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
SMVergV§ 5 Ausschluss des Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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11.08.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2017 (BGBl. I 3231)
BGBl. 2017 I S. 3231
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.