Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
SMVergV§ 5 Ausschluss des Anspruchs
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/5#abs-1 (1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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11.08.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2017 (BGBl. I 3231)
BGBl. 2017 I S. 3231
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.