Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 17 Wahl des Vertrauenslehrers
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/17#abs-1 (1) Der Schülerrat kann jeweils für die Dauer eines Schuljahres einen Vertrauenslehrer wählen. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/17#abs-2 (2) Vertrauenslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren als hauptamtliche Lehrer an der Schule tätig sein. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/17#abs-3 (3) Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl des Vertrauenslehrers kann die SV-Geschäftsordnung regeln.