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§ 17 SMVO (Sachsen) — Wahl des Vertrauenslehrers

Schülermitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schülerrat kann jeweils für die Dauer eines Schuljahres einen Vertrauenslehrer wählen. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig.

(2) Vertrauenslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren als hauptamtliche Lehrer an der Schule tätig sein. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl des Vertrauenslehrers kann die SV-Geschäftsordnung regeln.