Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung
SMVO§ 16 Bekanntmachungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/16#abs-1 (1) Den Schülervertretungen ist in der Schule in angemessenem Umfang eine Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen, möglichst in Form eines eigenen Schwarzen Brettes, zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntmachungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch den Schulleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/16#abs-2 (2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen das Grundgesetz , die Verfassung des Freistaates Sachsen, ein Gesetz oder sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet wird. Der Schulleiter muss die Entscheidung begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/16#abs-3 (3) Sonstige Bekanntmachungen der Schülervertretungen außerhalb des Schwarzen Brettes bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Das Gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Im Falle der Ablehnung muss der Schulleiter diese begründen. § 57 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.