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# § 17 SMVO (Sachsen) — Wahl des Vertrauenslehrers

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schülerrat kann jeweils für die Dauer eines Schuljahres einen Vertrauenslehrer wählen. Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig.

(2) Vertrauenslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren als hauptamtliche Lehrer an der Schule tätig sein. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl des Vertrauenslehrers kann die SV-Geschäftsordnung regeln.

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Zitiervorschlag: § 17 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/17

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