Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schülermitwirkungsverordnung

SMVO

§ 18 Aufgaben des Vertrauenslehrers

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/18#abs-1 (1) Vertrauenslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretung bei ihrer Tätigkeit zu beraten, sie zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten sowie Konflikten zwischen Schülervertretung und Schule oder Schulaufsichtsbehörde zu beraten und zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/18#abs-2 (2) Vertrauenslehrer können zu Sitzungen des Schülerrates hinzugezogen werden. Sie sind rechtzeitig einzuladen. Vertrauenslehrer sind über alle anderen Veranstaltungen der Schülervertretung rechtzeitig zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Beratung zu geben.

§ 17 § 19