Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/18#abs-1 (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/18#abs-2 (2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 18 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.02.2019 – 10 K 2018/17
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- BFH, 15.07.2003 – VIII R 19/02Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier als Berufsausbildung; Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 16.04.2002 – VIII R 58/01Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier als Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Kassel, 02.08.2023 – 1 K 1512/21.KSZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 6412/21Zitiert von 3
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 4377/22Zitiert von 1
- VG Köln, 29.03.2023 – 23 K 4139/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.