Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 50 Ausnahmen
Stand: 05.06.2021
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- BVerwG, 20.02.2023 – 1 W-VR 28/22Vorläufiger Rechtsschutz; Konkurrentenstreit um einen B 6-Dienstposten
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/50#abs-1 (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/50#abs-2 (2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.