Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 50 Ausnahmen

Stand: 05.06.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/50#abs-1 (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/50#abs-2 (2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

§ 49 § 51