Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 22
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11/11Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; Umwandlung von Soldatendienstverhältnissen; zuständiges GerichtZitiert von 79
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- VG Köln, 09.03.2020 – 23 K 519/18
- OVG NRW, 03.12.2013 – 1 A 1128/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/34#abs-1 (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/34#abs-2 (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/34#abs-3 (3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.