Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/35#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer
1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
2.
sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/35#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 35 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.12.2012 – 1 WB 2.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.