Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier

Stand: 05.06.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/35#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
2.
sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/35#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

§ 34 § 36