Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
Stand: 05.06.2021
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- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/35#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer
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ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
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sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/35#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.