Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV

§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter

Stand: 05.06.2021

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/33#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/33#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/33#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.

§ 32 § 34