Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
- VG Köln, 27.01.2003 – 27 K 4269/00
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/33#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/33#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/33#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.