Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/26#abs-1 (1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/26#abs-2 (2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 26 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.07.2020 – 23 K 7970/18
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WB 28/18Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"Zitiert von 10
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WB 1/20Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; RechtswissenschaftenZitiert von 2
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 103
- BVerwG, 25.06.2008 – 1 WB 13.08Zitiert von 10
- VG Köln, 09.10.2024 – 23 K 3920/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.