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# § 26 SLV 2021 — Beförderung der Offizierinnen und Offiziere

Soldatenlaufbahnverordnung  
Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

- 1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,

- 2. zum Major nach neun Jahren und

- 3. zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

- 1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,

- 2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und

- 3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

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Zitiervorschlag: § 26 SLV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/26

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