Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 8 Wählerinnenliste
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dienststellen, bei denen eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstellen eine Namensliste der Soldatinnen, die zum Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. Die Namensliste enthält jeweils den Dienstgrad, den Familiennamen, den oder die Vornamen und die Dienststelle der Soldatinnen. Über bis zum Wahltag eintretende Veränderungen hat die Dienststelle den Wahlvorstand unverzüglich zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Soldatinnen, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 10) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt.
Änderungsverlauf
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.