Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

SGleibWV

§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes

Stand: 25.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/7#abs-1 (1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Insbesondere legt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung, der die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterinnen zugeordnet sind, den Wahltag fest. Bei dessen Festlegung ist § 5 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/7#abs-2 (2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/7#abs-3 (3) Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Soldatinnen und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/7#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 6 § 8