Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 8 Qualifikation
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/8#abs-1 (1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/8#abs-2 (2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 SGleiG 2024 →
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