Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 8 Qualifikation
Stand: 25.01.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 25.05.2023 – 1 WB 25/22Konkurrentenstreit; "wünschenswerte" Anforderungskriterien; Förderung von SoldatinnenZitiert von 10
- BVerwG, 01.03.2018 – 1 WB 40/17Zur Relevanz von Gleichstellungsaspekten bei QuerversetzungenZitiert von 26
- BVerwG, 30.09.2020 – 1 WB 11/20Konkurrentenstreit um einen förderlichen Dienstposten; StichentscheidZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/8#abs-1 (1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/8#abs-2 (2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.