Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 8 Qualifikation

Stand: 25.01.2024

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/8#abs-1 (1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/8#abs-2 (2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

§ 7 § 9