Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 206
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BSG, 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 RArbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung bei fahrlässigem Einrichtungsverlust bei Zuzug aus dem Ausland - sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Verschuldensgesichtspunkte - ZurückverweisungZitiert von 46
- BSG, 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 RSozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Wohnflächengrenze in Bremen - räumlicher Vergleichsbereich in Großstädten bzw Ballungszentren - Anwendung der Wohngeldtabelle - ZurückverweisungZitiert von 46
- LSG NRW, 13.09.2007 – L 9 SO 24/06Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 24.08.2005 – 4 L 926/99Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2005 – 12 A 11605/04Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 206 SGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/206#abs-1 (1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/206#abs-2 (2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.