Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 119
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/119#abs-1 (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/119#abs-2 (2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 119 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 – L 18 AS 2267/10 BZitiert von 3
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 29.07.2019 – S 12 SB 877/19Zitiert von 5
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 727/15
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 706/15
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 704/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 4
- SG Karlsruhe, 12.05.2025 – S 12 AS 2069/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2024 – L 2 R 78/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 119 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.