Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 119
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 – L 18 AS 2267/10 BZitiert von 2
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- SG Karlsruhe, 29.07.2019 – S 12 SB 877/19Zitiert von 5
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 727/15
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 706/15
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 704/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 2
- SG Karlsruhe, 12.05.2025 – S 12 AS 2069/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2024 – L 2 R 78/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/119#abs-1 (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/119#abs-2 (2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.