Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 1 Errichtung einer Schiedsstelle, Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/1#abs-1 (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/1#abs-2 (2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode nach § 4 von den Organisationen der Kostenträger nach § 3 Absatz 2 und den Organisationen der Träger von Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 3 geführt, soweit diese Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Die abgebende Organisation stellt einen nahtlosen Übergang der Tätigkeit der Geschäftsstelle sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/1#abs-3 (3) Die jeweils für die Führung der Geschäfte zuständigen Organisationen legen den Sitz der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Monate vor Beginn der folgenden Amtsperiode nach § 4 einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle nicht zustande, wird innerhalb eines Kalendermonats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt. Das Losverfahren wird von der zuständigen Behörde nach § 17 durchgeführt.