Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 17 Auskunftspflicht
Stand: 07.11.2025
Auf Anfrage erteilt die Geschäftsstelle der Schiedsstelle der zuständigen Behörde gemäß § 16 oder dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium Auskünfte über die Tätigkeit der Schiedsstelle, insbesondere mit Blick auf die Zahl der durchgeführten Verfahren, die Anrufungsgründe und die Ausgänge der Verfahren.