Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 3 Bestellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/3#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch Benennung in Schrift- oder Textform gegenüber der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/3#abs-2 (2) Beteiligte Organisationen für die Kostenträger sind:
1. die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen,
2. der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und
3. die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Die Organisationen gemäß Satz 1 Nummer 1 bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Organisation gemäß Satz 1 Nummer 2 bestellt ein Mitglied und dessen Stellvertretungen. Die Organisationen gemäß Satz 1 Nummer 3 bestellen ein Mitglied und dessen Stellvertretungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/3#abs-3 (3) Beteiligte Organisationen für die Träger von Pflegeeinrichtungen sind:
1. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW,
2. die Vereinigungen der privatgewerblichen Alten- und Pflegeheime und Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen und
3. der Verband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen in NRW e.V.
Die Organisationen gemäß Satz 1 bestellen gemeinsam insgesamt vier Mitglieder und deren Stellvertretungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/3#abs-4 (4) Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2 und 3 gemeinsam bestellt. Ihre Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der zuständigen Behörde nach § 16 schriftlich oder in Textform zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/3#abs-5 (5) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder benannt oder kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 76 Absatz 2 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, benannt, bestellt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder benennt die Personen für das Losverfahren.