(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode nach § 4 von den Organisationen der Kostenträger nach § 3 Absatz 2 und den Organisationen der Träger von Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 3 geführt, soweit diese Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Die abgebende Organisation stellt einen nahtlosen Übergang der Tätigkeit der Geschäftsstelle sicher.
(3) Die jeweils für die Führung der Geschäfte zuständigen Organisationen legen den Sitz der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Monate vor Beginn der folgenden Amtsperiode nach § 4 einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle nicht zustande, wird innerhalb eines Kalendermonats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt. Das Losverfahren wird von der zuständigen Behörde nach § 17 durchgeführt.