Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 4 Amtsperiode

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/4#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/4#abs-2 (2) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.

§ 3 § 5