Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 2 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/2#abs-1 (1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/2#abs-2 (2) Für jede Vertretung der Kostenträger und der Träger der Pflegeeinrichtungen ist jeweils mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Für den Vorsitz und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertretungen bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/2#abs-3 (3) Die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Pflegekassen oder der Träger von Pflegeeinrichtungen tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Behörde nach § 17 sein. Der Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.