Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/42#abs-1 (1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/42#abs-2 (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/42#abs-3 (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 42 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Ulm, 06.08.2025 – S 13 SO 2014/25 ERZitiert von 1
- SG Berlin, 29.11.2018 – S 4 R 1970/18Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
- SG Halle, 12.03.2024 – S 8 R 216/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – L 9 KR 312/20Zitiert von 1
- SG Koblenz, 24.04.2023 – S 11 KR 418/21
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2026 – L 1 KR 225/23Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - elektrisches Fußhebersystem - funktionelle Elektrostimulation - unmittelbarer Behinderungsausgleich - Multiple Sklerose - Anspruch auf Versorgung bei wesentlichen Gebrauchsvorteilen gegenüber mechanischen Orthesen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.07.2026 – L 5 KR 93/26 B ER
- LSG Schleswig, 09.12.2025 – L 10 KR 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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