Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/93?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/93?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/93?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer Beeinträchtigung mit drohender erheblicher Teilhabeeinschränkung nach § 99 geeignet sind.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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