Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/65?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Das Krankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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