Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 48 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und
2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 48 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Saarland, 30.03.2009 – L 2 U 67/07
- SG Berlin, 15.09.2017 – S 51 KR 997/14Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.10.2012 – L 3 R 309/11
- SG Lüneburg, 15.11.2007 – S 2 U 185/03
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 20/14 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)Zitiert von 13
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – L 5 R 290/16
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 – L 2 R 156/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.