Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 48 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BSG, 24.10.2023 – B 12 R 1/22 RBemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem ÜbergangsgeldZitiert von 4
- LSG Saarland, 30.03.2009 – L 2 U 67/07
- SG Berlin, 15.09.2017 – S 51 KR 997/14Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.10.2012 – L 3 R 309/11
- SG Lüneburg, 15.11.2007 – S 2 U 185/03
- LSG Hessen, 25.01.2024 – L 8 KR 106/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
29 Entscheidungen zu § 48 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
1.
zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen und
2.
zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen.