Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 40 Rechtsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BSG, 30.11.2011 – B 11 AL 7/10 RLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen - Förderung einer Maßnahme außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte MenschenZitiert von 11
- LSG NRW, 22.06.2017 – L 9 SO 474/12Zitiert von 6
- SG Rostock, 31.08.2009 – S 4 ER 196/09
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 09.07.2003 – 3 B 320/03
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- BSG, 08.08.2024 – B 5 R 15/22 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und Abs 2a Nr 1 SGB 6 - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit - Werkstatt für behinderte Menschen - Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt)Zitiert von 3
50 Entscheidungen zu § 40 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.