Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 35 Landesärzte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BAG, 13.05.2015 – 10 AZR 495/14 · Mindestlohn - EntgeltfortzahlungZitiert von 31
- LSG NRW, 12.09.2013 – L 9 AL 53/12 B
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 3/20 RBeschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen MaßnahmeteilnehmerZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – L 29 AL 17/14
Zuletzt entschieden
- VG München, 17.07.2024 – M 18 K 19.5332Zitiert von 2
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 – L 7 AL 81/19
21 Entscheidungen zu § 35 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/35#abs-1 (1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/35#abs-2 (2) Die Landesärzte haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Eingliederungshilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
2.
die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landesplanung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen und
3.
die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über Art und Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.