Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 225 Anerkennungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 225 SGB IX →
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- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2024 – 5 SLa 39/24
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 103/23
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- FG Schleswig, 29.01.2019 – 4 V 135/17
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Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 225 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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