Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 191 Verordnungsermächtigung

SozialrechtBund2 Fassungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.

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