Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 191 Verordnungsermächtigung

Stand: 17.12.2019

SozialrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.

§ 190 § 192