Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 192 Begriff und Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/192#abs-1 (1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/192#abs-2 (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/192#abs-3 (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/192#abs-4 (4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.