Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 121 Gesamtplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/121?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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